Re: Zertifizierter Poi Schwinger


[ Weitere Antworten ] [ Jonglieren.at: Open Page Archiv ]

Verfasst von Wolfgang Schebeczek (wsch [AT] EUnet . at) am 22. Jänner 2004 um 10:21:48:

Als Antwort auf: Zertifizierter Poi Schwinger verfasst von Christoph am 21. Jänner 2004 um 11:34:32:

: wer ein zertifizierter Poi-Schwinger werden möchte,
: hat nun die Möglichkeit dafür.

: Nach Abschluß des Lehrgangs wird per Zertifikat bescheinigt,
: dass man die Ausbildung zum/r Trainer/in-Poi-Schwingen absolviert
: hat und befähigt ist, Kurse für Poi-Schwingen abzuhalten.

Wunderbar!!! Aber die Sache hat mehrere Haken!

Diese Zertifikate sind nämlich nur für OÖ gültig und müssen für die anderen Bundesländer erst nostrifiziert werden. Hiefür fallen Gebühren an, die pro Bundesland zu entrichten sind. Ferner verlangen Vorarlberg, Kärnten und Burgenland die Absolvierung eines ebenfalls gebührenpflichtigen zusätzlichen Praxistests und einer schriftlichen theoretischen Prüfung (beliebte Stolperfrage: "Wie lautet die Mehrzahl von Poi?"), die dreijährlich zu wiederholen sind.

Ferner wird dem Probanden mit obgenannten Zertifikaten nur die *Befähigung* zum PST (Poischwingtrainer (TM)) bescheinigt, für die praktische *Ausübung* bedarf es einer zusätzlichen behördlichen Genehmigung, die die zuständige Landesbehörde nach einem sich meist in die Länge ziehenden Anhörungsverfahren erteilt oder auch nicht.

Die Genehmigung erstreckt sich dabei auf die Ausübung der PST-Tätigkeit im privaten und öffentlichen Raum. In letzterem Fall ist aber erstens zu beachten, dass die PST-Genehmigungsbescheinigung und das PST-Befähigungszertifikat in zweifacher Ausfertigung stets mitzuführen und auf Verlangen eines Behördenvertreters vorzuweisen sind. In Tirol und Kärnten sind PST-Genehmigungsbescheinigung und PST-Befähigungszertifikat notariell beglaubigen zu lassen und das entsprechende Schriftstück ist ebenfalls beizubringen. Es soll sogar Fälle gegeben haben, in denen der kontrollierte PST binnen einer Frist von 14 Tagen ein Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen nachzureichen hatte, das die Authentizität der notariellen Beglaubigung einwandfrei nachwies.

Zweitens sind öffentliche Parkanlagen und Verkehrsflächen sowie die Bundesforste von obzitiertem öffentlichen Raum ausgenommen. In ihnen ist einer neuen EU-Richtlinie folgend das Poischwingen grundsätzlich verboten. Die jeweils zuständige Gemeinde kann jedoch hier ein beschränktes Kontingent von Ausnahmen zulassen. Dabei bedarf es allerdings für jeden Anlassfall einer gesonderten PS-Bewilligung und für PST-Tätigkeit ist obendrein eine Konzession "für die eingeschränkte Ausübung der PST-Tätigkeit für öffentlichen Parkanlagen und Verkehrsflächen sowie die Bundesforste" zu erwerben. Neben den obgenannten Bescheinigungen ist hiezu ein Leumundszeugnis und ein detailliertes CV vorzulegen.

Zu beachten ist, dass auch ein/e zertifizierte/r, behördlich genehmigte/r und konzessionierte/r PST sich nicht als Poi-Schwinger (TM) bezeichnen darf. Hiefür ist nämlich das eingetragene Trademark Poi-Schwinger (TM) zu lizenzieren, was aber nicht billig ist. Auch Bezeichnungen, die sprachlich in die Nähe von "Poi-Schwingen" (TM) kommen (wie z. B. "PS", "Po-Schwingen" oder "Poi-Ringen"), sind nach dem ULW-BdGes nicht gestattet, werden aber derzeit toleriert. (Davon, dass z. B. Roman "Poi-Ringer" - wie zutreffend auch immer - auf seine Visitenkarte schreibt, würde ich dennoch abraten.)

Fazit:
Wer auf Nummer sicher gehen will, erwirbt ein für alle Bundesländer nostrifiziertes Befähigungszertifikat nebst einer behördlichen Genehmigung, lässt beide Papiere notariell beglaubigen und den Notariatsakt per Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen bestätigen, erwirbt die FDEADPFÖPUVSDB-Konzession und beantragt regelmäßig obgenannte Ausnahmebewilligungen, verzichtet sicherheitshalber ferner auf jede Aktion, die als PST-Tätigkeit verstanden werden könnte und übt auch das individuelle Poi-Schwingen nur in der privaten Wohnung aus, am besten bei zugezogenen Vorhängen, heruntergelassenen Rollos und verschlossenen Fensterläden, und vermeidet peinlichst, diese Tätigkeit per Namen anzusprechen.

wolfgang

P. S.: Die genannten Regelungen mögen etwas bürokratisch erscheinen, aber ich denke, sie haben auch ihr Gutes. Bei der Jongliererei, wo jeder alles darf, sieht man ja, wo der Wildwuchs hinführt. Ich sage nur: Anarchie!

Wie bekannt lobbyiere ich beim EU-Parlament schon lange dafür, das per nationaler Gesetzgebung EU-weit alle 3-Balltricks, die nicht auf der Wippe beruhen (also alles, dem nicht das Siteswap (4,2x)(2x,4) zugrunde liegt), gesetzlich verboten werden, die ausgeübten Wippe(nvarianten) von mir genehmigt und die von mir erfundenen Wippenvarianten zwecks Ausübung gepachtet werden müssen. Bislang blieb mein Antichambrieren leider ohne Erfolg, weil sich das EU-Parlament offensichtlich zusehr in Nebenfragen verzettelt. Zumindest ist es mir aber gelungen, die Bezeichnung "Wippeur (TM)" im gesamten deutschen Sprachraum gesetzlich schützen zu lassen. Wer sich also als Wippeur bezeichnen will, kann bei mir gegen EUR 500,- per Halbjahr eine diesbezügliche Lizenz erwerben.


Weitere Antworten:



[ Weitere Antworten ] [ Jonglieren.at: Open Page Archiv ]