Verfasst von Lisounette (lisi [AT] diekeulquappen . at) am 04. März 2002 um 18:40:26:
Als Antwort auf: Re: Fotos und Rechte verfasst von Wolfgang Schebeczek am 04. März 2002 um 17:29:00:
Du hast Recht, ich habe Bildnisschutz und Urheberrecht in eine Mail vermanscht. Trotzdem, soweit ich das gelernt habe, gilt in Österreich der Bildnisschutz dann, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Zitiere aus einer Rechtslehrunterlage einer Rechtsanwältin: "Gemäß § 78 Abs. 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten [...] verletzt werden. Voraussetzung ist die Erkennbarkeit des Abgebildeten [...] Berechtigte Interessen werden jedenfalls verletzt, wenn eine Person bloßgestellt, entwürdigt oder herabgesetzt wird, ihr Privatleben preisgegeben wird oder die Abbildung auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann."
All das war ja in Deinem Fall nicht gegeben.
Ich versteh natürlich trotzdem Deinen Standpunkt, aber es ging nur ums Prinzip.
Liebe Grüße,
Lisi