Verfasst von Martin (a9206826 [AT] unet . univie . ac . at) am 04. März 2002 um 06:00:30:
Als Antwort auf: Fotos und Rechte verfasst von Lisounette am 04. März 2002 um 00:15:21:
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht liefert:
Bildnisschutz.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben
ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben,
eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten
entsprechend.
In der Newsgroup at.gesellschaft.recht gab's folgenden Thread zum Thema:
http://groups.google.com/groups?hl=de&threadm=3B3DC116.46BB3128%40directbox.com&rnum=1&prev=/groups%3F
+as_epq%3Drecht%2520am%2520eigenen%26as_uauthors%3Dtkp%2540directbox.com
(url in einer Zeile. Hoffe, das Forumscriptl verschluckt nicht wieder einige Zeichen..)
: Wenn du böse gewesen wärst, Wolfgang, hättest du es, soweit ich informiert bin,
: veröffentlichen dürfen, wenn du das Foto selbst gemacht hast.
Wenn ich den Juristensprech im obigen Thread richtig interpretiere (IANAL),
ist das so einfach auch wieder nicht. Wenn nämlich die Seiltänzerin deutsche
Staatsbürgerin wäre, würde hier deutsches Recht zur Anwendung kommen, und
da können die abgebildeten Personen die Veröffentlichung des Bildes verweigern.
lg, Martin
PS: Das Urheberrecht im Ganzen:
http://normative.zusammenhaenge.at/materialien/urhg.html