Re: Einrad+Straßenverkehrsordnung


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Verfasst von christoph am 30. Dezember 2002 um 00:38:29:

Als Antwort auf: Einrad+Straßenverkehrsordnung verfasst von Pablo am 29. Dezember 2002 um 23:36:38:

Hi Pablo!

in der StVo ist das Einrad nicht explizit erwähnt.

Das BMöWV hat allerdings folgende Ergänzung vorgenommen, wonach man eigentlich auf öffentlichem Gelände praktisch nirgends bis auf Wohnstraßen fahren darf...

lg,
Christoph

Zu Abs 1 Z 22
Ein Einrad ist nicht als Fahrrad iSd StVO zu qualifizieren. Ein Fahrzeug gilt gem § 2 Z 22 dann als Fahrrad, wenn es mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Mit dem Begriff Fahrzeug iSd StVO ist die Vorstellung verbunden, daß eine Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken möglich ist. Die Bauart und der Betrieb eines Einrades schließt nach ho Ansicht eine Verwendung dieser Art aus; der Hauptverwendungszweck eines Einrades liegt hingegen im Spiel und in der sportlichen Betätigung. Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn best Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte entsprechen ebenfalls nicht dem Fahrzeugbegriff d § 2 Z 19. Auch wenn ein Einrad für die Fahrräder vorgeschriebene Ausstattung aufweist, ist dies für eine Qualifikation als Fahrrad nicht ausreichend. Das Einrad ist den Geräten d § 88 gleichzusetzen, mit denen das Fahren auf der Fahrbahn generell und auf Gehsteigen und Gehwegen dann verboten ist, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdert oder behindert werden. Eine Gefährdung ist anzunehmen, da die Benützung eines Einrades besondere artistische Fähigkeiten voraussetzt, keine Bremse vorhanden ist und bei einem etwaigen Sturz andere Verkehrsteilnehmer verletzt werden könnten. Das Fahren in Wohnstraßen mit Geräten dieser Art ist jedoch zulässig. Die Regelung d § 60 normiert die Mindesterfordernisse für Zustand und Beleuchtung aller Fahrzeuge, die grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Für Einräder kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, da nach Ansicht d BMöWV die Verwendung im Straßenverkehr ohnehin unzulässig ist BMöWV 10. 2. 1995, 160.155/5-I/6/95.


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